Das Auktionsrecht ist zentraler Bestandteil des Kunstrechts, denn gerade prestigeträchtige Kunstwerke und Antiquitäten werden in der Regel im Rahmen von Auktionen veräußert. Das Auktionsrecht ist jedoch gesetzlich kaum geregelt und durch eine Vielzahl von Gerichtsurteilen und Usancen geprägt. Unsere auf Kunstrecht spezialisierten Rechtsanwälte analysieren vor diesem Hintergrund laufend die aktuelle Rechtsprechung und Rechtsentwicklung im Auktionsrecht.
Versteigerung von Fälschungen und Replikaten
Einer der häufigsten Konfliktfälle im Auktionsrecht ist die Versteigerung von mangelhafter Ware. Dabei kann es um den Vorwurf gehen, dass es sich bei dem Los um eine Fälschung oder ein Replikat handelt oder dass das Kunstwerk oder die Antiquität einen anderen Mangel, etwa eine falsche Angabe zur Provenienz oder zu einem Gutachten, aufweist. Im Streitfall prüfen unsere auf Kunstrecht spezialisierten Rechtsanwälte, welche Gewährleistungsansprüche (Rücktritt, Nacherfüllung, Schadensersatz) das Auktionshaus oder den Einlieferer treffen und inwieweit diese mittels der Versteigerungsbedingungen begrenzt oder ausgeschlossen wurden.
Erstellung und Prüfung von Auktionsbedingungen
Für das Auktionshaus ist es mitunter schwierig Mängel und Fehler bei der Einlieferung und Katalogerstellung zu entdecken. Es liegt daher im vitalen Interesse des Auktionators bzw. Auktionshauses, Gewährleistungspflichten im rechtlich zulässigen Umfang zu reduzieren oder auf den Einlieferer zu übertragen und Verjährungsfristen zu verkürzen. Dabei kommt es entscheidend auf die richtige Formulierung und Aktualisierung der „Auktionsbedingungen“ bzw. „Versteigerungsbedingungen“ des Auktionshauses an. Unsere Rechtsanwälte entwerfen maßgeschneiderte Versteigerungsbedingungen oder überprüfen diese auf Aktualität.
Versteigerung unter Limit
Konfliktträchtig ist im Auktionsrecht weiter die Versteigerung unter Limit. Dabei kann zwischen Auktionator und Einlieferer etwa Uneinigkeit darüber bestehen, ob und in welcher Höhe ein Limit vereinbart war oder ob der Auktionator auch ohne Vereinbarung ein Limit hätte einhalten müssen. Ob eine Pflicht zur Einhaltung eines Limits bestand und wenn ja, in welcher Höhe, wird der Rechtsanwalt im Einzelfall prüfen. Auch der Zuschlag „unter Vorbehalt“ kann zu Konflikten zwischen dem Auktionator und dem Einlieferer oder Ersteigerer führen.
Irrtum des Einlieferers
Stellt sich nach der Auktion heraus, dass der erzielte Zuschlagspreis weit unter dem tatsächlichen Marktwert des Kunstwerks oder der Antiquität lag, so will sich der Einlieferer regelmäßig gerne vom Vertrag lösen und diesen rückgängig machen. Hier wird der Rechtsanwalt prüfen, ob etwa ein rechtserheblicher Irrtum vorlag und das Geschäft angefochten werden kann oder ob es wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.
Versteigerung von Diebesgut – Hehlerei
Stellt sich vor, während oder nach einer Auktion heraus, dass ein eingeliefertes Kunstwerk oder eine Antiquität zuvor gestohlen, geraubt oder anderweitig rechtswidrig erworben wurde, so steht schnell der Vorwurf der Hehlerei (§ 259 StGB) im Raum. Dieser richtet sich in der Regel gegen den Einlieferer und gegebenenfalls auch gegen den Auktionator. Oftmals werden die betroffenen Gegenstände im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens kurzfristig von der Staatsanwaltschaft sichergestellt. Unsere Rechtsanwälte beraten und vertreten bei strafrechtlichen Ermittlungen und klären die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse.
Steht vor, während oder nach einer Auktion im Raum, dass es sich bei einem Kunstwerk oder einer Antiquität um sog. „kriegsbedingt verbrachtes Kulturgut“, um „Beutekunst“ oder „NS-Raubkunst“ handeln könnte, so prüfen unsere Rechtsanwälte mögliche Restitutionsansprüche. Das Restitutionsrecht hat als Teil des Kunstrechts für Auktionshäuser erhebliche Bedeutung erfahren und ist wie das Auktionsrecht durch eine Vielzahl von Rechtsquellen und Einzelfallentscheidungen geprägt.