Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg - Kunstrecht_3Unsere Rechtsanwälte beraten und vertreten Kunsthändler, Galeristen, Auktionshäuser und Kunstsammler im Strafrecht, das einen speziellen Bezug zum Kunstrecht hat. Dabei geht es zumeist um den Vorwurf des Betruges (§ 263 StGB) oder der Hehlerei (§ 259 StGB). Es kann jedoch auch um die Verletzung von Nebenstrafrecht gehen, dass in Sondergesetzen, wie etwa dem „Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung“ (KultgSchG) oder im „Kulturgüterrückgabegesetz“ (KultGüRückG), geregelt ist.

Kunst-Betrug, § 263 StGB

Der Wert von Kunstwerken hängt wie bei kaum einem anderen Wirtschaftsgut von externen Faktoren wie der Identität des Schöpfers, der Provenienz oder dem Alter des Kunstwerks ab. Diese sind für Käufer regelmäßig schwer überprüfbar. Täuscht ein Einlieferer, Verkäufer oder Händler über einen dieser Faktoren, so kann ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Betrugs (§ 263 StGB) die Folge sein. Unsere auf Kunstrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Strafverteidiger übernehmen die Beratung und Vertretung gegenüber den Ermittlungsbehörden (Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft). Sollte ein strafrechtliches Gerichtsverfahrens (Hauptverfahren) unvermeidbar sein, so vertreten unsere Anwälte unsere Mandanten auch in diesem vollumfänglich.

Kunst-Hehlerei, § 259 StGB

Kunstgegenstände und Antiquitäten sind mitunter mehrere Hundert Jahre alt und haben in dieser Zeit oft vielfach den Besitzer gewechselt. Die Provenienz lässt sich daher nicht immer sicher bestimmen, zumal viele Sammler, Kunsthändler und Mäzene gerne anonym bleiben. Stellt sich heraus, dass das Kunstwerk oder die Antiquität in der Vergangenheit gestohlen wurde, so laufen Kunsthändler und Kunstkäufer Gefahr, sich dem Vorwurf der Hehlerei (§ 259 StGB) auszusetzten und selber in ein Ermittlungsverfahren zu geraten. Dabei beschlagnahmt die Staatsanwaltschaft oftmals kurzfristig die betreffenden Kunstgegenstände und verwahrt diese bis zur Klärung der zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse. Auch beim Vorwurf der Hehlerei beraten und vertreten unsre im Kunstrecht versierten Rechtsanwälte und Strafverteidiger vollumfänglich und prüfen die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse.

Kunstrechtsspezifisches Nebenstrafrecht

Unsere Anwälte beraten und vertreten schließlich auch in Fragen der Verletzung kunstrechtsspezifischen Nebenstrafrechts. So ist etwa gem. § 16 KultgSchG die ungenehmigte Ausfuhr eingetragenen Kulturguts  und gem. § 20 Abs. 1 KultGüRückG die Ausfuhr, Vorenthaltung, Beschädigung oder Zerstörung angehaltenen Kulturguts mit empfindlichen Strafen bedroht.

 

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