Das Folgerecht verpflichtet bei Weiterveräußerungen von urheberrechtlich geschützten Werken der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes den Verkäufer an den Künstler einen Teil des Veräußerungserlöses zu zahlen. Die genaue Höhe ist in § 26 Abs. 1 UrhG geregelt und bemisst sich am Verkaufserlös ohne Steuern und ohne das vom Ersteigerer zu zahlende Aufgeld. Der Abgabesatz beginnt bei 4 % für Verkaufspreise bis € 50.000,00 und endet stufenweise bei 0,25 % für den Teil des Verkaufspreises von über € 500.000,00. Der Gesamtbetrag der Vergütung für das Folgerecht ist auf maximal € 12.500,00 begrenzt.
Auch in anderen Ländern gibt es vergleichbare Folgerechte. Gemäß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments war bis Anfang 2006 EU-weit ein Folgerecht einzuführen. In den USA sieht einzig das Recht des Bundesstaats Kalifornien ein Folgerecht vor (vgl. „California Resale Royalty Act“). Dieses sieht – vereinfacht gesagt – bei Weiterveräußerungen (auch Tausch u.a.) zu einem Gegenwert über dem Erwerbspreis und über einem Wert von USD 1.000 bis 20 Jahre nach dem Tod des Künstlers eine Beteiligung des Künstlers oder von dessen Erben am Veräußerungserlös vor.
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