Als Galerievertrag bezeichnet man einen Vertrag zwischen einem Künstler und einem Galeristen über die Ausstellung und den Verkauf von Kunstwerken. Ein Galerievertrag ist regelmäßig ein sog. „typengemischter Vertrag“ und beinhaltet als solcher regelmäßig Elemente eines Geschäftsbesorgungsvertrages i.S.d. § 675 BGB, eines Kommissionsvertrages gem. § 390 HGB sowie eines Verwahrungsvertrages gem. § 688 BGB. Der Galerievertrag kann jedoch auch einfacher als reiner temporärer Mietvertrag über Galerieräume oder umfassender als Agenturvertrag ausgestaltet sein.

Zentrale Bestandteile des Galerievertrages sind regelmäßig bestimmte Treuepflichten des Künstlers und des Galeristen. Danach hat der Galerist beispielsweise Interessenkonflikte zu vermeiden, die Kunstwerke sorgsam zu behandeln und nach Verkäufen zeitnah abzurechnen. Er darf Arbeiten z.B. nicht verschleudern oder weit unter Marktpreis an sich selbst verkaufen. Bei einem Exklusivertrag trifft den Künstler eine Enthaltungspflicht. Er darf das Provisionsinteresse des Galeristen nicht verletzten.

Zwar kann ein Galerievertrag auch formlos wirksam geschossen werden. Allerdings ist davon aus Gründen der Beweisbarkeit etwa von einzelnen Abreden zwischen Künstler und Galeristen (Provision, Verkaufsbedingungen, Tragung von Transportkosten, Rahmung und Versicherung, Vertragsdauer usw.) sowie zum Schutz des Galeristen vor Pfändungen durch dessen Gläubiger (§ 808 Abs. 1 ZPO) dringend abzuraten. Zudem kann ein schriftlicher Vertragsschluss aus Gründen des Urheberrechts geboten sein (vgl. § 40 Abs. 1 S. 1 UrhG).

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