Kunststiftung gründen: Älteres Sammlerpaar betrachtet seine Kunstsammlung mit Werken der klassischen Moderne und des Impressionismus.

Kunststiftung gründen: Die eigene Kunstsammlung dauerhaft erhalten

Wer über Jahrzehnte eine bedeutende Kunstsammlung aufgebaut hat, beschäftigt sich früher oder später mit der Frage, was mit der Sammlung langfristig geschehen soll. Gerade bei mehreren Erben besteht die Gefahr, dass eine über viele Jahre gewachsene Sammlung nach dem Erbfall aufgeteilt oder einzelne Werke verkauft werden.

Die Gründung einer Kunststiftung kann eine Möglichkeit sein, eine private Kunstsammlung dauerhaft als Einheit zu erhalten und zugleich den Willen des Sammlers über die nächste Generation hinaus abzusichern. Dabei stellen sich allerdings zahlreiche stiftungs-, erb- und steuerrechtliche Fragen, die möglichst frühzeitig geklärt werden sollten.

Gemeinnützige Kunststiftung oder private Familienstiftung?

Eine der wesentlichen Entscheidungen betrifft die Frage, ob die Kunstsammlung in eine gemeinnützige Stiftung oder eine privatnützige Stiftung bzw. Familienstiftung eingebracht werden soll.

Bei einer gemeinnützigen Kunststiftung kann insbesondere die Förderung von Kunst und Kultur im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO verfolgt werden. Die Stiftung kann beispielsweise die Sammlung erhalten, wissenschaftlich bearbeiten, öffentlich präsentieren oder Werke als Leihgaben Museen und Ausstellungen zur Verfügung stellen.

Die Gemeinnützigkeit bietet erhebliche steuerliche Vorteile. Sie setzt jedoch voraus, dass die Stiftung tatsächlich der Allgemeinheit dient. Die Stiftung darf insbesondere nicht dazu verwendet werden, dem Stifter oder seinen Familienangehörigen das Stiftungsvermögen wirtschaftlich weiterhin zur privaten Verfügung zu stellen.

Eine privatnützige Familienstiftung eröffnet demgegenüber größere Gestaltungsmöglichkeiten. Insbesondere können Familienangehörige stärker berücksichtigt und auch wirtschaftlich begünstigt werden. Dafür gelten andere steuerliche Rahmenbedingungen. Zu berücksichtigen ist insbesondere die sogenannte Erbersatzsteuer, die bei Familienstiftungen grundsätzlich in Abständen von 30 Jahren anfällt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).

Welche Gestaltung vorzugswürdig ist, hängt deshalb nicht allein von steuerlichen Gesichtspunkten ab. Entscheidend ist vor allem, welches Ziel der Sammler verfolgt.

Die Kunstsammlung dauerhaft zusammenhalten

Ein wesentlicher Vorteil einer Stiftung gegenüber der unmittelbaren Vererbung der Kunstsammlung liegt in der dauerhaften Verselbstständigung des Vermögens.

Bei einer Erbengemeinschaft können unterschiedliche Interessen der Erben dazu führen, dass einzelne Kunstwerke veräußert oder die Sammlung schließlich auseinandergesetzt wird. Wird die Sammlung dagegen wirksam auf eine rechtsfähige Stiftung übertragen, gehört sie nicht mehr dem Stifter und später auch nicht dessen Erben. Eigentümerin ist vielmehr dauerhaft die Stiftung.

In der Stiftungssatzung kann detailliert geregelt werden, wie mit der Sammlung umzugehen ist. Beispielsweise kann bestimmt werden, dass eine Kernsammlung grundsätzlich erhalten werden soll und Veräußerungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. Gleichzeitig sollte genügend Flexibilität bestehen, um etwa auf Restitutionsansprüche, Fälschungen, konservatorische Erfordernisse oder Veränderungen des Sammlungskonzepts reagieren zu können.

Können die Kinder weiterhin Einfluss auf die Sammlung nehmen?

Auch bei einer gemeinnützigen Kunststiftung können Familienangehörige in die Stiftungsorganisation eingebunden werden.

Denkbar ist beispielsweise ein Kuratorium, dem Kinder oder spätere Generationen der Familie angehören. Das Kuratorium kann den Vorstand überwachen und bei grundlegenden Entscheidungen über die Sammlung mitwirken. Die laufende Geschäftsführung kann dagegen einem professionell besetzten Vorstand und gegebenenfalls einem Sammlungsmanagement übertragen werden.

Auf diese Weise lässt sich der Wunsch nach familiärer Kontinuität mit einer professionellen und langfristig angelegten Verwaltung der Sammlung verbinden.

Kunst allein finanziert keine Stiftung

Ein Punkt wird bei der Planung einer Kunststiftung häufig unterschätzt: Eine wertvolle Kunstsammlung verursacht erhebliche laufende Kosten, erwirtschaftet aber regelmäßig selbst keine Erträge.

Versicherung, konservatorische Betreuung und Restaurierung, Lagerung, Sicherheit, Transporte, Leihverkehr, wissenschaftliche Betreuung und Verwaltung müssen dauerhaft finanziert werden.

Neben der Kunstsammlung sollte deshalb regelmäßig ausreichendes liquides bzw. ertragbringendes Vermögen auf die Stiftung übertragen werden. Wie hoch dieses Finanzvermögen sein muss, lässt sich nicht pauschal bestimmen. Ausgangspunkt sollte eine realistische Kalkulation der langfristigen jährlichen Kosten der konkreten Sammlung sein.

Gerade bei größeren Sammlungen gehört die Frage der nachhaltigen Finanzierung deshalb bereits an den Anfang der Stiftungsplanung.

Frühzeitige rechtliche Gestaltung ist entscheidend

Die Gründung einer Kunststiftung verbindet mehrere Rechtsgebiete miteinander: Stiftungsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Gemeinnützigkeitsrecht und Kunstrecht greifen ineinander. Hinzu kommen steuerliche Fragen, die gemeinsam mit spezialisierten Steuerberatern abgestimmt werden sollten.

Eine sorgfältige Gestaltung beginnt deshalb nicht mit einer Mustersatzung. Zunächst sollten die Ziele des Sammlers geklärt werden: Soll die Sammlung zwingend zusammenbleiben? Soll sie öffentlich zugänglich sein? Welche Rolle sollen Kinder und spätere Generationen spielen? Darf die Stiftung Werke verkaufen oder neue Werke erwerben? Wie wird ihr laufender Finanzbedarf gedeckt?

Erst auf dieser Grundlage lässt sich entscheiden, welche Stiftungsstruktur für den jeweiligen Sammler geeignet ist.

Rechtsanwalt für Kunststiftungen und private Kunstsammlungen

Rechtsanwalt Dr. Louis Gabriel Rönsberg, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, berät und begleitet seit vielen Jahren Privatsammler und Unternehmen bei der Gründung und rechtlichen Gestaltung von Stiftungen. Einen besonderen Schwerpunkt bildet dabei die Verbindung von Stiftungs- und Gesellschaftsrecht mit den spezifischen rechtlichen Fragestellungen bedeutender Kunstsammlungen.

Dr. Rönsberg wird seit 2018 von Best Lawyers im Bereich Art Law sowie vom Handelsblatt in der Veröffentlichung „Deutschlands Beste Anwälte“ im Bereich Kunstrecht genannt.

Die Beratung umfasst insbesondere die Entwicklung einer geeigneten Stiftungsstruktur, die Ausgestaltung der Stiftungssatzung und der Stiftungsorgane, die rechtliche Sicherung der Sammlung sowie die Begleitung des Anerkennungsverfahrens. Steuerliche Fragestellungen werden bei Bedarf mit spezialisierten steuerlichen Beratern abgestimmt.

Gerne besprechen wir mit Ihnen, welche Gestaltung zu Ihrer Sammlung und Ihren Vorstellungen für die nächste Generation passt.

Tel.: 089-51 24 27 0

E-Mail: roensberg@slb-law.de