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Kunststiftung gründen & gestalten

Kunststiftung gründen: Älteres Sammlerpaar betrachtet seine Kunstsammlung mit Werken der klassischen Moderne und des Impressionismus.

Rechtsberatung für Kunststiftungen und Kunstsammler

Wer über viele Jahre oder Jahrzehnte eine bedeutende Kunstsammlung aufgebaut hat, steht früher oder später vor der Frage, wie die Sammlung langfristig erhalten werden kann. Soll sie nach dem Tod des Sammlers auf mehrere Erben übergehen, besteht das Risiko, dass einzelne Werke verkauft und die Sammlung aufgeteilt wird. Eine Kunststiftung kann eine Möglichkeit sein, die Sammlung dauerhaft als Einheit zu erhalten und die Vorstellungen des Sammlers über die nächste Generation hinaus zu verwirklichen.

Die Gründung und Verwaltung einer Kunststiftung erfordert jedoch mehr als allgemeine Kenntnisse des Stiftungsrechts. Kunstwerke sind besondere Vermögensgegenstände. Fragen der Echtheit, Zuschreibung, Provenienz, Eigentumslage, Restitution, Bewertung, Versicherung, Restaurierung und des Kulturgutschutzes können für den Bestand und die Verwaltung einer Kunstsammlung von erheblicher Bedeutung sein.

Wir beraten Kunstsammler, Familien, Stifter und bestehende Stiftungen bei der rechtlichen Strukturierung und langfristigen Sicherung von Kunstsammlungen. Dabei verbinden wir Stiftungsrecht, Kunstrecht, Gesellschaftsrecht und Erbrecht und stimmen steuer- und gemeinnützigkeitsrechtliche Fragen bei Bedarf mit spezialisierten Steuerberatern ab.

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Wann ist eine Kunststiftung sinnvoll?

Eine Stiftung kommt insbesondere für Sammler in Betracht, die ihre Sammlung nicht lediglich als Vermögenswert vererben, sondern ein bestimmtes Sammlungskonzept dauerhaft erhalten möchten.

Die Stiftung kann Eigentümerin der Kunstwerke werden und diese nach den Vorgaben des Stifters verwalten. In der Stiftungssatzung lässt sich beispielsweise festlegen, ob eine Kernsammlung grundsätzlich zusammenbleiben soll, unter welchen Voraussetzungen einzelne Werke verkauft werden dürfen, ob Neuerwerbungen zulässig sind und ob die Sammlung öffentlich ausgestellt oder Museen für Ausstellungen zur Verfügung gestellt werden soll.

Eine Kunststiftung ist allerdings nicht für jede Sammlung automatisch die geeignete Lösung. Entscheidend sind insbesondere Umfang und Wert der Sammlung, die Ziele des Sammlers, die familiäre Situation sowie die langfristige Finanzierung. Deshalb sollte zunächst geprüft werden, ob eine Stiftung gegenüber einer testamentarischen oder anderen Nachfolgeregelung tatsächlich Vorteile bietet.

Gemeinnützige oder private Kunststiftung?

Eine grundlegende Entscheidung betrifft die Ausrichtung der Stiftung. Soll die Sammlung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und mit ihr dauerhaft Kunst und Kultur gefördert werden, kann eine gemeinnützige Kunststiftung in Betracht kommen.

Daneben können privatnützige Stiftungsstrukturen für Sammler interessant sein, deren Schwerpunkt stärker auf dem dauerhaften Erhalt der Sammlung und der Einbindung der Familie liegt.

Welche Gestaltung geeignet ist, sollte nicht allein nach steuerlichen Gesichtspunkten entschieden werden. Ausgangspunkt müssen vielmehr die langfristigen Vorstellungen des Sammlers sein: Was soll mit der Sammlung in 10, 30 oder 50 Jahren geschehen? Wer soll über die Kunstwerke entscheiden? Welche Rolle sollen Kinder und spätere Generationen spielen? Soll die Öffentlichkeit Zugang zur Sammlung erhalten?

Erst wenn diese Ziele geklärt sind, lässt sich eine passende rechtliche Struktur entwickeln.

Kunstsammlung in eine Stiftung einbringen

Eine Kunstsammlung kann ganz oder teilweise auf eine Stiftung übertragen werden. Mit der wirksamen Übertragung wird grundsätzlich die Stiftung Eigentümerin der betreffenden Kunstwerke; diese gehören dann nicht mehr zum persönlichen Vermögen des Stifters.

Vor der Einbringung einer größeren Kunstsammlung sollte deshalb genau festgelegt werden, welche Werke auf die Stiftung übertragen werden sollen. Nicht immer ist es sinnvoll, sämtliche Kunstwerke einzubringen. Denkbar ist beispielsweise, eine kunsthistorisch oder konzeptionell besonders bedeutende Kernsammlung dauerhaft in der Stiftung zu sichern und für andere Werke flexiblere Regelungen vorzusehen.

Von besonderer Bedeutung ist eine sorgfältige Dokumentation der Sammlung. Inventarlisten, Fotografien, Kaufverträge, Rechnungen, Expertisen, Zustandsberichte, Restaurierungs- und Provenienzunterlagen sollten möglichst vollständig erfasst und den jeweiligen Kunstwerken eindeutig zugeordnet werden.

Stiftungssatzung und langfristiger Erhalt der Kunstsammlung

Die Stiftungssatzung ist das zentrale Instrument, mit dem der Wille des Stifters langfristig gesichert wird. Bei einer Kunststiftung sollte sie deshalb nicht lediglich aus einer allgemeinen Mustersatzung übernommen werden.

Es stellen sich vielmehr spezifische Fragen: Darf die Stiftung Kunstwerke verkaufen? Unter welchen Voraussetzungen dürfen Werke getauscht werden? Darf die Sammlung erweitert werden? Wer entscheidet über Ankäufe? Dürfen Werke dauerhaft an Museen verliehen werden? Wer entscheidet über Restaurierungen? Und wie ist mit Werken umzugehen, deren Echtheit oder Provenienz später zweifelhaft wird?

Auch die Organisationsstruktur sollte auf die Sammlung zugeschnitten sein. Neben dem Vorstand kann beispielsweise ein Kuratorium oder fachlicher Beirat vorgesehen werden, in dem kunsthistorische, wirtschaftliche oder familiäre Expertise gebündelt wird.

Ziel sollte eine Governance-Struktur sein, die den Stifterwillen schützt, zugleich aber ausreichend flexibel bleibt, damit die Stiftung auch Jahrzehnte später auf Veränderungen des Kunstmarkts und neue Erkenntnisse zu einzelnen Werken reagieren kann.

Kunststiftung als Instrument der Nachfolgeplanung

Eine Kunststiftung kann ein wichtiges Instrument der Nachfolgeplanung für Kunstsammler sein. Wird eine Sammlung unmittelbar an mehrere Personen vererbt, kann sie Teil einer Erbengemeinschaft werden. Unterschiedliche Interessen der Erben können dann dazu führen, dass die Sammlung aufgeteilt oder einzelne Kunstwerke verkauft werden.

Befindet sich die Sammlung dagegen bereits im Eigentum einer Stiftung, bleibt sie grundsätzlich vom späteren Nachlass des Stifters getrennt. Die Stiftung kann die Sammlung nach den in ihrer Satzung festgelegten Regeln fortführen.

Ob dieser Weg gegenüber einer testamentarischen Regelung vorzugswürdig ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Stiftungsrecht und Erbrecht sollten deshalb bei der Nachfolgeplanung für eine bedeutende Kunstsammlung gemeinsam betrachtet werden.

Kunststiftung und Fälschungen – was gilt bei Zweifeln an der Echtheit?

Auch eine Stiftung kann mit der Frage konfrontiert werden, ob ein zu ihrer Sammlung gehörendes Kunstwerk tatsächlich echt ist. Neue kunsthistorische Erkenntnisse, naturwissenschaftliche Untersuchungen oder Änderungen in einem Werkverzeichnis können dazu führen, dass eine jahrzehntelang akzeptierte Zuschreibung plötzlich in Frage gestellt wird.

Dabei ist zwischen einer bewusst hergestellten Kunstfälschung und einer kunsthistorisch unzutreffenden oder später geänderten Zuschreibung zu unterscheiden.

Für die Stiftung können sich daraus erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen ergeben. Je nach Sachverhalt kommen beispielsweise Ansprüche gegen einen Verkäufer, ein Auktionshaus oder andere Beteiligte in Betracht. Gleichzeitig können Fragen der Bewertung, des Versicherungsschutzes und des weiteren Umgangs mit dem Werk entstehen.

Besondere Sorgfalt empfiehlt sich deshalb auch beim Ankauf neuer Kunstwerke durch eine Stiftung. Bei bedeutenden Erwerbungen sollten Echtheit und Zuschreibung, Provenienz und Eigentumslage sowie die kaufvertraglichen Regelungen vor Abschluss der Transaktion geprüft werden.

→ Mehr zu Kunstfälschungen & Echtheit

Provenienzforschung bei Kunststiftungen

Die Provenienz eines Kunstwerks kann für eine Stiftung ebenso bedeutsam sein wie dessen Echtheit. Eine nachvollziehbare Erwerbungs- und Eigentumsgeschichte ist nicht nur kunsthistorisch relevant, sondern kann auch erhebliche rechtliche Auswirkungen haben.

Bei größeren Stiftungssammlungen kann es deshalb sinnvoll sein, die Provenienz der Werke systematisch zu dokumentieren und bei ungeklärten Erwerbungsgeschichten gezielte Provenienzforschung durchzuführen. Rechtliche und kunsthistorische Prüfung sollten dabei aufeinander abgestimmt werden.

Dies gilt insbesondere für Kunstwerke, deren Provenienz Lücken aufweist oder die aus Zeiträumen und Regionen stammen, in denen Verfolgung, Enteignung, Krieg oder illegaler Handel mit Kulturgütern eine Rolle gespielt haben.

NS-Raubkunst in einer Stiftung

Besondere rechtliche und historische Fragen stellen sich, wenn sich in einer Stiftung Kunstwerke befinden, bei denen ein NS-verfolgungsbedingter Entzug zwischen 1933 und 1945 in Betracht kommt.

Eine Lücke oder Unklarheit in der Provenienz dieser Jahre bedeutet nicht automatisch, dass es sich um NS-Raubkunst handelt. Bestehen jedoch konkrete Anhaltspunkte für einen verfolgungsbedingten Verlust, sollte die Erwerbungs- und Eigentumsgeschichte sorgfältig untersucht und rechtlich bewertet werden.

Werden Restitutionsansprüche gegenüber einer Stiftung geltend gemacht, muss zunächst der historische Sachverhalt aufgeklärt werden. Gleichzeitig ist die besondere stiftungsrechtliche Situation zu berücksichtigen. Neben den Grundsätzen zum Umgang mit NS-Raubkunst können insbesondere Stiftungszweck, Stiftungssatzung und die Bindung des Stiftungsvermögens von Bedeutung sein.

Für eine Stiftung kann es deshalb sinnvoll sein, mögliche Provenienzprobleme nicht erst dann zu untersuchen, wenn Erben ehemaliger Eigentümer Ansprüche geltend machen. Eine vorausschauende Provenienzstrategie kann Bestandteil einer verantwortungsvollen langfristigen Verwaltung der Stiftungssammlung sein.

Verkauf von Kunstwerken aus einer Stiftung

Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Kunststiftung Werke aus ihrer Sammlung verkaufen darf, hängt insbesondere von Stiftungszweck, Stiftungssatzung, der vermögensrechtlichen Zuordnung des betreffenden Werkes und den stiftungsrechtlichen Vorgaben ab.

Bereits bei der Gründung sollte deshalb geregelt werden, ob die Sammlung grundsätzlich als Einheit erhalten werden soll und in welchen Fällen Veräußerungen zulässig sein können. Denkbar sind beispielsweise Verkäufe zur qualitativen Weiterentwicklung der Sammlung oder zur Finanzierung anderer Erwerbungen.

Je stärker der Erhalt einer konkreten Sammlung Bestandteil des Stifterwillens und des Stiftungszwecks ist, desto wichtiger sind klare Regelungen zum Umgang mit späteren Veräußerungen.

Kunststiftungen, Museen und Leihgaben

Viele Kunststiftungen arbeiten langfristig mit Museen zusammen. Werke können für einzelne Ausstellungen oder als längerfristige Leihgaben zur Verfügung gestellt werden; teilweise bildet eine Stiftungssammlung auch die Grundlage eines eigenen Museums.

Leihverträge sollten insbesondere Transport, Versicherung, konservatorische Anforderungen, Restaurierungen, Bildrechte, Laufzeit und Rückgabe regeln. Bei internationalen Ausstellungen können zusätzlich Fragen des Kulturgutschutzes und der grenzüberschreitenden Ein- und Ausfuhr relevant werden.

Auch sollte die Satzung hinreichend klar bestimmen, welches Stiftungsorgan über bedeutende Leihgaben und Kooperationen mit Museen entscheiden darf.

Finanzierung und Vermögen einer Kunststiftung

Eine Kunstsammlung kann einen erheblichen Wert besitzen und gleichzeitig kaum laufende Erträge erwirtschaften. Das ist für die Planung einer Kunststiftung von zentraler Bedeutung.

Versicherung, Lagerung, Sicherheit, konservatorische Betreuung, Restaurierung, wissenschaftliche Bearbeitung, Transporte, Ausstellungen und Verwaltung verursachen dauerhaft Kosten. Eine Stiftung, deren Vermögen nahezu ausschließlich aus Kunstwerken besteht, kann deshalb trotz eines hohen Sammlungswertes Schwierigkeiten haben, ihren Zweck langfristig zu finanzieren.

Bei der Stiftungsplanung sollte daher frühzeitig ermittelt werden, welcher laufende Finanzbedarf für die konkrete Sammlung zu erwarten ist und welches liquide oder ertragbringende Vermögen zusätzlich zur Kunstsammlung erforderlich ist.

Laufende rechtliche Beratung von Kunststiftungen

Der rechtliche Beratungsbedarf endet nicht mit der Gründung und Anerkennung der Stiftung. Auch bestehende Kunststiftungen müssen ihre Sammlung verwalten, Verträge schließen und auf rechtliche oder tatsächliche Veränderungen reagieren.

Wir beraten Kunststiftungen insbesondere bei An- und Verkäufen von Kunstwerken, Leihgaben und Ausstellungen, Provenienz- und Restitutionsfragen, Kunsttransport und Versicherung, Satzungsänderungen, Organfragen und möglichen Haftungsrisiken.

Entstehen Streitigkeiten über Kunstwerke der Stiftung, vertreten wir Stiftungen und ihre Organe auch außergerichtlich und vor Gericht.

Dr. Louis Rönsberg – Rechtsanwalt für Kunstrecht und Stiftungsrecht

Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg berät Kunstsammler, Stifter, Familien und Stiftungen bei der rechtlichen Strukturierung und langfristigen Sicherung von Kunstsammlungen. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Verbindung von Kunstrecht, Stiftungsrecht und Nachfolgeplanung.

Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg ist Anwalt für Kunstrecht

Die Beratung umfasst sowohl die Gründung und Gestaltung von Kunststiftungen als auch die besonderen rechtlichen Fragen, die sich aus dem Besitz und der Verwaltung bedeutender Kunstsammlungen ergeben. Hierzu gehören insbesondere die Einbringung von Kunstwerken in eine Stiftung, die Gestaltung von Stiftungssatzung und Stiftungsorganen, An- und Verkäufe aus dem Stiftungsvermögen, Leihgaben und Ausstellungen sowie Fragen der Echtheit, Provenienz, Restitution und des Kulturgutschutzes.

Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht verfügt Dr. Rönsberg zudem über besondere Erfahrung bei der Gestaltung komplexer Vermögens- und Organisationsstrukturen. Bei Kunststiftungen betrifft dies insbesondere die Governance der Stiftung und die rechtliche Ausgestaltung der Zuständigkeiten von Vorstand, Kuratorium und weiteren Stiftungsorganen.

Dr. Rönsberg ist seit vielen Jahren auf das Kunstrecht spezialisiert und berät und vertritt private Sammler, Stiftungen, Museen, Galerien, Kunsthändler und Auktionshäuser bei Kunsttransaktionen und Kunstrechtsstreitigkeiten. Für seine Tätigkeit im Kunstrecht wird er seit 2018 von Best Lawyers geführt. Weitere Anerkennungen seiner anwaltlichen Tätigkeit beziehungsweise der Kanzlei bestehen durch Handelsblatt und The Legal 500.

Dr. Louis Rönsberg – Auszeichnungen als Rechtsanwalt für Kunstrecht von Best Lawyers, Handelsblatt und Legal 500

Die Verbindung von Stiftungsrecht und Kunstrecht ermöglicht es, bei der Gestaltung und Beratung einer Kunststiftung nicht nur ihre rechtliche Organisationsstruktur, sondern zugleich die spezifischen rechtlichen Anforderungen und Risiken der in der Stiftung gehaltenen Kunstsammlung zu berücksichtigen.

Wir beraten Kunstsammler, Familien, Stifter und bestehende Kunststiftungen bei der rechtlichen Strukturierung und langfristigen Sicherung bedeutender Kunstsammlungen.

Wir begleiten Sie von der Entscheidung über die geeignete Stiftungs- und Nachfolgestruktur über die Gestaltung von Stiftungsgeschäft und Satzung, die Einbringung der Kunstsammlung und die Organisation von Vorstand und Kuratorium bis zum Anerkennungsverfahren. Dabei berücksichtigen wir zugleich die besonderen Anforderungen des Kunstrechts, insbesondere Provenienz, Eigentum, Leihgaben, Ausstellungen, Kulturgutschutz sowie den An- und Verkauf von Kunstwerken.

Auch bereits bestehende Kunststiftungen beraten wir laufend zu Governance, Vermögensverwaltung, Satzungsänderungen und rechtlichen Fragen rund um ihre Kunstsammlung.