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Kunstauktion mit Gemälde Alter Meister, Auktionator und Bietern – Rechte bei Kunstfälschung und Haftung des Auktionshauses

Kunstfälschung bei einer Auktion – Können Käufer ihr Geld zurückverlangen?

Wer bei einer Kunstauktion ein Gemälde, eine Skulptur oder eine Antiquität ersteigert, die sich später als Fälschung oder Replik herausstellt, kann unter bestimmten Voraussetzungen den Kauf rückgängig machen, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz verlangen. Doch gerade bei Kunstauktionen ist die Rechtslage häufig kompliziert: Auktionshäuser schließen ihre Gewährleistung weitgehend aus, Katalogbeschreibungen sind bewusst vorsichtig formuliert und nicht selten wird die Fälschung erst Jahre nach dem Kauf entdeckt.

Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg berät und vertritt seit mehr als 17 Jahren Sammler, Kunstkäufer und andere Marktteilnehmer im Kunstrecht und Auktionsrecht. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der rechtlichen Auseinandersetzung über die Echtheit, Zuschreibung und vertragsgemäße Beschaffenheit von Kunstwerken.

Dr. Louis Rönsberg, Rechtsanwalt für Kunstrecht in München, spezialisiert auf alle Fragen des Kunstrechts, Auktionsrechts und Restitutionsrechts.
Dr. Louis Rönsberg – Rechtsanwalt für Kunstrecht. Empfohlen von Best Lawyers und Handelsblatt.

Dr. Rönsberg wird von Best Lawyers und Handelsblatt in den Bereichen Kunstrecht und Konfliktlösung empfohlen.

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Gefälschtes Kunstwerk ersteigert – Welche Rechte hat der Käufer?

Die Enttäuschung ist häufig groß: Ein Sammler ersteigert bei einer Auktion ein vermeintlich wertvolles Gemälde. Die Beschreibung im Auktionskatalog, die angegebene Provenienz oder die mündlichen Erläuterungen des Auktionators lassen auf ein authentisches Werk eines bekannten Künstlers schließen.

Erst später stellt sich heraus, dass das Gemälde nicht vom angegebenen Künstler stammt, sondern aus einer anderen Epoche, von einem unbekannten Maler oder sogar aus einer modernen Fälscherwerkstatt.

In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob der Käufer den Kaufpreis zurückverlangen kann.

Das deutsche Kaufrecht sieht bei Sachmängeln grundsätzlich verschiedene Ansprüche vor:

  • Rücktritt vom Kaufvertrag: Rückabwicklung der Kunstauktion und Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Kunstwerks.
  • Kaufpreisminderung: Herabsetzung des Kaufpreises, wenn das Kunstwerk nicht die geschuldete Beschaffenheit aufweist.
  • Schadensersatz: Ersatz eines entstandenen Schadens, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Anfechtung wegen arglistiger Täuschung: Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Kaufvertrag auch unabhängig von den kaufrechtlichen Gewährleistungsrechten angefochten werden.

Ob diese Rechte tatsächlich bestehen, hängt insbesondere davon ab, welche Eigenschaften des Kunstwerks vertraglich geschuldet waren, wer als Verkäufer aufgetreten ist und welche Versteigerungsbedingungen vereinbart wurden.

Gerade bei Kunstauktionen sind diese Fragen häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.

Wann ist ein ersteigertes Kunstwerk rechtlich eine Fälschung?

Nicht jede fehlerhafte Zuschreibung eines Kunstwerks begründet automatisch einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB. Wann spricht man von einer Kunstfälschung?

Entscheidend ist vielmehr, welche Beschaffenheit des Kunstwerks nach dem Kaufvertrag geschuldet war und welche Eigenschaften der Käufer nach den gesetzlichen Maßstäben erwarten durfte.

Wird beispielsweise ein Gemälde ausdrücklich als eigenhändiges Werk eines bestimmten Künstlers verkauft, kann eine tatsächlich abweichende Urheberschaft einen erheblichen Sachmangel darstellen.

Schwieriger ist die rechtliche Beurteilung, wenn das Auktionshaus die Urheberschaft bewusst offengelassen oder eine eingeschränkte Zuschreibung vorgenommen hat.

„Werkstatt“, „Umkreis“, „Nachfolger“ oder „zugeschrieben“ – Was bedeuten diese Angaben?

Im internationalen Kunsthandel haben sich besondere Begriffe zur Beschreibung von Kunstwerken etabliert.

Dazu gehören beispielsweise:

  • „Zugeschrieben an“: Die Urheberschaft wird angenommen, ist aber nicht zweifelsfrei gesichert.
  • „Werkstatt von“: Das Kunstwerk wird einer Werkstatt des genannten Künstlers zugeordnet, ohne dass damit zwingend eine eigenhändige Ausführung behauptet wird.
  • „Umkreis von“ oder „Umfeld von“: Das Werk wird einem künstlerischen Zusammenhang zugeordnet, ohne es unmittelbar dem Künstler zuzuschreiben.
  • „Nachfolger von“: Die Zuschreibung verweist auf eine künstlerische Nachfolge, nicht notwendigerweise auf eine persönliche Verbindung zum Künstler.
  • „Aus der Zeit von“: Die Angabe bezieht sich regelmäßig auf eine zeitliche Einordnung, nicht auf eine gesicherte Urheberschaft.
  • „Nach“ oder „in der Art von“: Die Beschreibung kann darauf hinweisen, dass es sich um eine Nachahmung oder ein Werk in einem bestimmten Stil handelt.

Die konkrete Bedeutung dieser Begriffe kann je nach Auktionshaus und dessen Katalogkonventionen unterschiedlich sein.

Für die rechtliche Beurteilung kommt es deshalb nicht allein auf den Wortlaut einer einzelnen Zuschreibung an. Entscheidend ist, wie die gesamte Beschreibung des Kunstwerks unter Berücksichtigung der Versteigerungsbedingungen und der Umstände des Verkaufs rechtlich auszulegen ist.

Besonders konfliktträchtig sind Fälle, in denen die Katalogbeschreibung einerseits Zweifel an der Urheberschaft erkennen lässt, andererseits aber durch Provenienzangaben, kunsthistorische Erläuterungen oder sonstige Umstände der Eindruck eines bedeutenden Originalwerks entsteht.

Hier kann eine sorgfältige rechtliche Analyse der gesamten Verkaufsdarstellung entscheidend sein.

Sind die Angaben im Auktionskatalog verbindlich?

Viele Auktionshäuser verwenden Versteigerungsbedingungen, nach denen die Angaben im Auktionskatalog lediglich der Beschreibung und Identifizierung der Kunstwerke dienen.

Häufig wird ausdrücklich erklärt, dass Angaben zur Urheberschaft, Entstehungszeit, Provenienz oder zum Erhaltungszustand keine verbindlichen Beschaffenheitsvereinbarungen oder Garantien darstellen.

Damit sollen mögliche Gewährleistungsansprüche der Käufer begrenzt werden.

Allerdings bedeutet eine solche Klausel nicht zwangsläufig, dass sämtliche Katalogangaben rechtlich unverbindlich sind.

Ob eine bestimmte Eigenschaft des Kunstwerks vertraglich vereinbart wurde, ist durch Auslegung des Kaufvertrags unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu ermitteln.

Dabei kann es insbesondere darauf ankommen, wie konkret die Angaben zur Urheberschaft formuliert wurden, welche zusätzlichen Erklärungen abgegeben wurden und welche Bedeutung die betreffende Eigenschaft für den Verkauf hatte.

Auch wenn keine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, kann sich ein Sachmangel aus der Abweichung von den objektiven Anforderungen des § 434 Abs. 3 BGB ergeben.

Was sagt der Bundesgerichtshof zu gefälschten Kunstwerken?

Mit der Haftung bei Kunstauktionen hat sich auch der Bundesgerichtshof befasst.

In seinem Urteil vom 9. Oktober 2013 (VIII ZR 224/12) entschied der BGH über eine auf einer Kunstauktion angebotene Skulptur, die entgegen ihrer Katalogzuschreibung keine historische Arbeit, sondern eine neuzeitliche Fälschung war.

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass einer unter den dortigen Umständen als museal angebotenen Skulptur aufgrund ihrer tatsächlichen Eigenschaft als neuzeitliche Fälschung die zu erwartende Eignung als Sammlerstück und Wertanlage fehlte.

Das Urteil verdeutlicht, dass eine Fälschung auch dann einen Sachmangel darstellen kann, wenn die rechtliche Beurteilung nicht allein auf einer ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit beruht.

Die Entscheidung lässt sich allerdings nicht ohne Weiteres auf jede Kunstauktion übertragen. Maßgeblich bleiben die konkreten Umstände des jeweiligen Verkaufs.

Kann ein Auktionshaus die Gewährleistung für Kunstfälschungen ausschließen?

In den Versteigerungsbedingungen zahlreicher Auktionshäuser finden sich weitreichende Haftungs- und Gewährleistungsausschlüsse.

Teilweise sollen sämtliche Ansprüche wegen Sachmängeln ausgeschlossen sein. Andere Klauseln beschränken die Haftung auf bestimmte Fälle oder sehen besondere Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen vor.

Solche Regelungen sind jedoch nicht uneingeschränkt wirksam.

Insbesondere unterliegen vorformulierte Versteigerungsbedingungen der gesetzlichen Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 9. Oktober 2013 (VIII ZR 224/12) einen umfassenden formularmäßigen Ausschluss von Sachmängelansprüchen gegenüber dem Auktionshaus wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB für insgesamt unwirksam gehalten.

Ein im Auktionskatalog abgedruckter Gewährleistungsausschluss bedeutet deshalb keineswegs, dass ein Käufer rechtlich schutzlos ist.

Ob der konkrete Haftungsausschluss wirksam ist und welche Ansprüche er erfasst, bedarf allerdings einer sorgfältigen Prüfung.

Dabei spielt auch eine Rolle, ob es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt oder ob der Kaufvertrag zwischen Unternehmern beziehungsweise Privatpersonen geschlossen wurde.

Haftet das Auktionshaus, wenn es eine Fälschung nicht erkannt hat?

Ein weiterer häufiger Streitpunkt betrifft die Verantwortung des Auktionshauses für die Echtheitsprüfung.

Von besonderer Bedeutung ist dies bei hochpreisigen Kunstwerken, zweifelhafter Provenienz oder erkennbaren Unstimmigkeiten hinsichtlich der Urheberschaft.

Dabei stellt sich unter anderem die Frage, welche Prüfungen ein Auktionshaus vor der Versteigerung durchführen musste und ob es vorhandene Zweifel gegenüber den Kaufinteressenten hätte offenlegen müssen.

Eine allgemeine Verpflichtung jedes Auktionshauses, sämtliche angebotenen Kunstwerke durch umfassende wissenschaftliche Untersuchungen auf ihre Echtheit überprüfen zu lassen, besteht nicht ohne Weiteres.

Umfang und Inhalt möglicher Prüfungs- und Aufklärungspflichten hängen vielmehr von den konkreten Umständen ab.

Die Verletzung solcher Pflichten kann unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche begründen.

Allerdings ist zwischen vertraglichen Gewährleistungsansprüchen gegen den Verkäufer und möglichen eigenständigen Ansprüchen gegen das Auktionshaus zu unterscheiden.

Gerade wenn der Kaufvertrag nicht unmittelbar mit dem Auktionshaus zustande gekommen ist, kann diese Unterscheidung für die Durchsetzung der Ansprüche entscheidend sein.

Wer haftet bei einer Kunstauktion – Auktionshaus oder Einlieferer?

Nicht immer ist das Auktionshaus selbst Verkäufer des versteigerten Kunstwerks.

Häufig werden Kunstwerke im Auftrag eines Einlieferers versteigert. Dabei kommen unterschiedliche rechtliche Gestaltungen in Betracht.

Handelt das Auktionshaus als Kommissionär im eigenen Namen für fremde Rechnung, wird es grundsätzlich selbst Vertragspartner des Käufers.

Handelt es dagegen als Vertreter des Einlieferers in dessen Namen, kann der Kaufvertrag unmittelbar zwischen dem Einlieferer und dem Ersteigerer zustande kommen.

Für den Käufer ist diese Unterscheidung von erheblicher Bedeutung.

Denn davon hängt ab, gegen wen kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden können.

Daneben können unter bestimmten Voraussetzungen eigenständige Ansprüche gegen weitere Beteiligte bestehen.

Eine erfolgreiche Rückabwicklung beginnt deshalb häufig mit der rechtlichen Prüfung, wer überhaupt Vertragspartner des Käufers geworden ist und wer für mögliche Pflichtverletzungen einzustehen hat.

Was gilt, wenn der Käufer auf ein unentdecktes Meisterwerk gehofft hat?

Besonders schwierig sind Fälle, in denen ein Kunstwerk bewusst mit einer vorsichtigen oder offenen Zuschreibung versteigert wird.

Ein Gemälde wird beispielsweise als Werk aus dem „Umkreis“ eines bekannten Künstlers angeboten. Der Käufer vermutet jedoch, dass es sich tatsächlich um ein eigenhändiges Original handelt, und bietet entsprechend hoch.

Später stellt sich heraus, dass das Gemälde nicht von dem berühmten Künstler stammt.

Kann der Käufer nun sein Geld zurückverlangen?

Die Antwort hängt davon ab, welche Beschaffenheit des Kunstwerks tatsächlich geschuldet war.

Die persönliche Hoffnung des Käufers, ein bislang unentdecktes Meisterwerk günstig zu erwerben, begründet für sich genommen noch keinen Gewährleistungsanspruch.

Umgekehrt kann sich ein Verkäufer oder Auktionshaus nicht allein deshalb jeder Verantwortung entziehen, weil eine vorsichtige Zuschreibung verwendet wurde.

Entscheidend ist, ob die tatsächlichen Eigenschaften des Kunstwerks von den vertraglich geschuldeten oder gesetzlich maßgeblichen Anforderungen abweichen.

Auch die Frage, ob der Käufer bestimmte Risiken bewusst übernommen hat oder einen Mangel kannte, kann rechtlich erheblich sein (§ 442 BGB).

Gerade das Spannungsverhältnis zwischen den Erwartungen des Bieters und der Darstellung des Kunstwerks durch den Verkäufer führt in der Praxis immer wieder zu schwierigen Rechtsstreitigkeiten.

Kunstfälschung erst nach Jahren entdeckt – Sind die Ansprüche verjährt?

Eine der wichtigsten Fragen bei Streitigkeiten über gefälschte Kunstwerke betrifft die Verjährung.

Häufig wird eine Fälschung erst Jahre oder sogar Jahrzehnte nach einer Auktion erkannt.

Beispielsweise wird ein Gemälde erst anlässlich eines geplanten Weiterverkaufs wissenschaftlich untersucht. Dabei ergeben sich Zweifel an der bisherigen Zuschreibung oder es wird festgestellt, dass das Werk wesentlich jünger ist als angenommen.

Nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren kaufrechtliche Mängelansprüche grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren.

Die Frist beginnt bei beweglichen Sachen regelmäßig mit der Ablieferung des Kunstwerks – nicht erst mit der Entdeckung der Fälschung.

Das bedeutet jedoch nicht, dass nach Ablauf von zwei Jahren unter allen Umständen keine rechtlichen Möglichkeiten mehr bestehen.

Welche Ansprüche bestehen trotz abgelaufener Gewährleistungsfrist?

Hat der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen, gelten nach § 438 Abs. 3 BGB besondere Verjährungsregeln.

Dann richtet sich die Verjährung grundsätzlich nach der regelmäßigen Verjährungsfrist, deren Beginn insbesondere von der Kenntnis des Anspruchstellers abhängen kann.

Daneben können unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche wegen arglistiger Täuschung oder aus anderen rechtlichen Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen.

Für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gelten zudem besondere Fristen nach § 124 BGB.

Die rechtliche Prüfung kann deshalb auch dann sinnvoll sein, wenn die Auktion bereits längere Zeit zurückliegt.

Allerdings sind auch bei Arglist die gesetzlichen Verjährungshöchstfristen und die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen zu beachten.

Wer erst Jahre nach einer Kunstauktion von einer möglichen Fälschung erfährt, sollte daher nicht vorschnell davon ausgehen, dass sämtliche Ansprüche verjährt sind.

Kann der Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten werden?

Nicht jede falsche Zuschreibung eines Kunstwerks beruht auf einer vorsätzlichen Täuschung.

Auch erfahrene Kunsthändler und Sachverständige können sich hinsichtlich der Urheberschaft oder Entstehungszeit eines Kunstwerks irren.

Anders kann die Rechtslage sein, wenn ein Verkäufer oder ein anderer Beteiligter bewusst falsche Angaben macht oder erhebliche Zweifel an der Echtheit verschweigt, obwohl eine entsprechende Aufklärungspflicht besteht.

Unter den Voraussetzungen des § 123 BGB kann dann eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in Betracht kommen.

Zudem bestimmt § 444 BGB, dass sich ein Verkäufer auf einen vertraglichen Haftungsausschluss nicht berufen kann, soweit er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat.

Die rechtliche Schwierigkeit liegt häufig darin, nachzuweisen, welche Kenntnisse die beteiligten Personen tatsächlich hatten.

Dabei können beispielsweise frühere Expertisen, die Provenienzgeschichte, Korrespondenz mit Sachverständigen oder die Entstehung der Katalogbeschreibung von Bedeutung sein.

Welche Rolle spielen Gutachten und Expertisen bei Kunstfälschungen?

Bei Streitigkeiten über die Echtheit eines Kunstwerks kommt der sachverständigen Beurteilung regelmäßig erhebliche Bedeutung zu.

Nicht immer lässt sich die Frage der Urheberschaft eindeutig beantworten.

Gerade bei älteren Gemälden können sich kunsthistorische Zuschreibungen im Laufe der Zeit verändern. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse oder technische Untersuchungsmethoden können frühere Einschätzungen widerlegen.

Für die rechtliche Beurteilung ist deshalb zwischen verschiedenen Fragen zu unterscheiden:

Ist das Kunstwerk tatsächlich eine Fälschung? Ist lediglich die Zuschreibung umstritten? Oder weicht das Werk hinsichtlich seiner Entstehungszeit, Herkunft oder sonstigen Eigenschaften von der Beschreibung im Auktionskatalog ab?

Nicht jede Änderung einer kunsthistorischen Zuschreibung führt automatisch zu einem Gewährleistungsanspruch.

Ebenso wenig ist für jeden Rechtsstreit zwingend ein aufwendiges naturwissenschaftliches Gutachten erforderlich.

Welche Tatsachen bewiesen werden müssen und welche Beweismittel dafür geeignet sind, hängt von der jeweiligen Anspruchsgrundlage und der konkreten Vertragsgestaltung ab.

Die Verbindung kunsthistorischer Fragestellungen mit den rechtlichen Anforderungen des Kauf- und Auktionsrechts ist deshalb für die erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen besonders wichtig.

Rückabwicklung einer Kunstauktion – Wie unterstützt ein spezialisierter Rechtsanwalt?

Wer bei einer Auktion ein gefälschtes oder falsch zugeschriebenes Kunstwerk erworben hat, steht häufig einem professionellen Auktionshaus gegenüber, das über umfangreiche Erfahrung mit der Abwicklung von Kunstverkäufen verfügt.

Nicht selten beruft sich das Auktionshaus auf seine Versteigerungsbedingungen, bestreitet das Vorliegen eines Sachmangels oder verweist auf eine angeblich bereits eingetretene Verjährung.

Für den Käufer ist es daher entscheidend, die rechtlichen Erfolgsaussichten realistisch einschätzen zu lassen.

Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg berät und vertritt Mandanten insbesondere bei:

  • Streitigkeiten über gefälschte oder falsch zugeschriebene Gemälde, Skulpturen und Antiquitäten,
  • der Rückabwicklung von Kunstkäufen und Kunstauktionen,
  • der Durchsetzung von Schadensersatz- und Minderungsansprüchen,
  • der Prüfung von Versteigerungsbedingungen und Haftungsausschlüssen,
  • rechtlichen Auseinandersetzungen über die Echtheit und Provenienz von Kunstwerken,
  • der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen gegen Verkäufer und Auktionshäuser.

Dr. Rönsberg ist seit mehr als 17 Jahren schwerpunktmäßig im Kunstrecht tätig. Zu den von ihm betreuten Angelegenheiten zählen unter anderem der Schwabinger Kunstfund (Gurlitt), der Verkauf der Art Kite Collection sowie Restitutionsfragen im Zusammenhang mit Gustav Klimts Gemälde „Bildnis Fräulein Lieser“.

Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht verfügt er zudem über langjährige Erfahrung in der Führung wirtschaftsrechtlicher Streitigkeiten.

Fazit: Auch bei Kunstauktionen müssen Käufer Fälschungen nicht immer hinnehmen

Wer bei einer Kunstauktion ein vermeintliches Original ersteigert, das sich später als Fälschung, Replik oder falsch zugeschriebenes Kunstwerk herausstellt, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Rückabwicklung des Kaufvertrags, eine Kaufpreisminderung oder Schadensersatz verlangen.

Ob solche Ansprüche bestehen, hängt insbesondere von der Katalogbeschreibung, den Versteigerungsbedingungen, der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit und den gesetzlichen Verjährungsfristen ab.

Auch ein weitreichender Gewährleistungsausschluss bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Käufer rechtlich schutzlos ist.

Gerade bei hochpreisigen Kunstwerken lohnt sich deshalb eine sorgfältige anwaltliche Prüfung, bevor der Käufer auf seine Ansprüche verzichtet.

Wir beraten und vertreten Kunstsammler, Käufer, Galerien und Kunsthändler bei der Rückabwicklung von Kunstkäufen sowie der Durchsetzung von Gewährleistungs-, Minderungs- und Schadensersatzansprüchen wegen gefälschter, nicht authentischer oder falsch zugeschriebener Kunstwerke – insbesondere bei Streitigkeiten über die Echtheit und Urheberschaft, Katalogbeschreibungen und Zuschreibungen, Gewährleistungsausschlüsse in Versteigerungsbedingungen sowie die Verjährung von Ansprüchen.

Wir prüfen Ihre Ansprüche gegen Auktionshäuser, Einlieferer und Verkäufer, beurteilen die rechtliche Bedeutung von Katalogangaben, Haftungsausschlüssen und Echtheitsgutachten und setzen Ihre Ansprüche auf Rückabwicklung, Kaufpreisminderung oder Schadensersatz außergerichtlich und erforderlichenfalls auch vor Gericht durch.